Regelungen zum Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit
Seit dem vergangenen Jahr gilt das Cannabisgesetz des Bundes. Auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums sind die geltenden Regeln ausführlich beschrieben. In Baden-Württemberg übernimmt das Regierungspräsidium Freiburg landesweit die Erlaubnisverfahren zum Betreiben von Anbauvereinigungen und das Regierungspräsidium Tübingen ist für die Überwachung der Anbauvereinigungen zuständig.
Welche sind die wesentlichen neuen Regelungen?
Der Umgang mit Cannabisprodukten bleibt weiterhin untersagt. Als Ausnahme können jedoch Erwachsene Cannabis (Marihuana) aus Eigenanbau in begrenzten Mengen besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben konsumieren.
Die wichtigsten Regeln dabei sind:
- Die Obergrenzen für den Besitz aus Eigenanbau sind: 50 Gramm im privaten Raum, in der Öffentlichkeit darf man 25 Gramm mit sich führen.
- Maximal dürfen drei lebende Pflanzen im privaten Raum gezogen werden.
- Die selbst erzeugte Menge ist ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt. Eine Weitergabe an andere Personen ist verboten! Pflanzen, Samen und geerntetes Marihuana sind vor dem Zugriff durch andere zu sichern.
- Belästigungen in der Nachbarschaft durch den Anbau und Konsum sind zu unterlassen.
- Der Konsum ist in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen verboten. Dies gilt ebenfalls im privaten Bereich!
- Der Konsum ist in Sichtweite öffentlicher Einrichtungen verboten (100 Meter). Dies betrifft z. B. Schulen, Spielplätze, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (z. B. Jugendhäuser) sowie öffentliche Sportstätten. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7:00 und 20:00 nicht erlaubt.
In Urbach bedeutet dies konkret, dass das Konsumieren von Cannabis in der Fußgängerzone auf dem Marktplatz und auch im Umfeld (100 Meter) der Schulen, des Rathauses, der Kindergärten, des Jugendhauses und Sport- und Spielplätze (auch in der Urbacher Mitte!) sowie in den Veranstaltungsräumen der Gemeinde und im Freibad grundsätzlich verboten ist!
Wie ist es mit den Regeln für Jugendliche?
Für Jugendliche bleibt der Besitz von Cannabisprodukten illegal. Wie bisher drohen ihnen rechtliche Konsequenzen bis hin zu Strafanzeigen. Fallen Kinder und Jugendliche der Polizei oder den Ordnungsbehörden wegen Gesetzesverstößen auf, werden deren Eltern oder Sorgeberechtigte informiert. Erkennen die Behörden besondere Gefährdungssituationen, informieren sie zusätzlich die Jugendämter. Ebenso erfolgen bei Jugendlichen Meldungen an die Führerscheinstelle. Wenn sie eine Fahrerlaubnis besitzen oder später erwerben wollen, kann dies zu Problemen führen.
Welche Strafen drohen in BW, wenn das Cannabis-Gesetz missachtet wird?
Bei Verstößen gegen die neuen Regeln sind Haft- und Geldstrafen möglich. Wer mehr Gramm als erlaubt besitzt, kann mit einer Höchststrafe von bis zu 30.000 Euro belangt werden. Wer die Droge an Minderjährige weitergibt, kann sogar im Gefängnis landen. Auch bei mehr als den erlaubten drei Pflanzen zuhause oder einer größeren Menge als 60 Gramm sowie 30 Gramm unterwegs droht eine Haftstrafe. In den Verbotszonen werden beim Konsum bis zu 30.000 Euro fällig. Beim Besitz und Konsum von Kindern und Jugendlichen muss die Polizei die Eltern informieren. Teilweise kann auch das Jugendamt eingeschaltet oder die Teilnahme an Präventionsprogrammen angeordnet werden. Auch strafrechtliche Konsequenzen drohen Jugendlichen.
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