Änderung der Corona Allgemeinverfügung
Aufgrund der sich ständig verändernden epidemischen Lage und der Erlangung neuer Erkenntnisse über das Corona-Virus, hat das RKI seine Empfehlungen u.a. hinsichtlich der Isolierungsdauer von 14 auf 10 Tage geändert sowie die Definition, welche Personen als enge Kontaktpersonen gelten, ausgeweitet. Die Corona-Allgemeinverfügung vom 27.03.2020, welche der Landkreis aufgrund von Gefahr im Verzug nach §28 Abs. 3 i. V. m. §16 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Rems-Murr-Kreis erlassen konnte, gilt gemäß der Fiktion des §16 Abs. 7 IfSG als von der jeweiligen Kommune erlassen. Diese wird durch die beigefügte Änderungsallgemeinverfügung geändert und diese hiermit notbekannt gemacht.
Änderung der Corona Allgemeinverfügung (146,4 KB)
Die Gesamtfassung (159 KB) der Corona-Allgemeinverfügung in der Fassung vom 01.10.2020 finden Sie hier: