Angepasste Geschwindigkeit auf landwirtschaftlichen Wegen – Feldwege sind keine Rennstrecken!

Beispielfoto:Pixabay

Aus gegebenem Anlass bittet das Ordnungsamt alle Verkehrsteilnehmenden auch auf landwirtschaftlichen Wegen um besondere Rücksichtnahme, angepasste Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit – zum Schutz von Fußgängern, Radfahrenden, landwirtschaftlichen Betrieben und nicht zuletzt zur eigenen Sicherheit.
Immer wieder wird fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass auf landwirtschaftlichen Wegen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte, sofern keine gesonderte Beschilderung vorhanden ist. Diese Annahme ist rechtlich unzutreffend und kann zu erheblichen Gefahren führen.
 
Rechtslage nach § 3 StVO
Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt der Grundsatz der angepassten Geschwindigkeit. Dort heißt es sinngemäß:
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird und innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
Zwar sieht § 3 Abs. 3 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vor – dies gilt jedoch nur, soweit die Straßenverhältnisse dies überhaupt zulassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit entbindet nicht von der Pflicht zur Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten.
 
Besondere Gefahren auf landwirtschaftlichen Wegen
Landwirtschaftliche Wege sind regelmäßig nicht für den allgemeinen schnellen Kraftfahrzeugverkehr ausgelegt. 
 
Typische Merkmale sind:
schmale Fahrbahnen ohne Ausweichmöglichkeitenfehlende Fahrbahnmarkierungenunbefestigte oder weiche StraßenränderSchotter-, Erd- oder BetonspurbauweiseSchlaglöcher, Spurrillen und Verschmutzungenunübersichtliche Kurven und Kuppen
 
Hinzu kommt die besondere Nutzung dieser Wege:
Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (z. B. Traktoren, Anhänger, Erntemaschinen)querende oder entgegenkommende Fußgänger und RadfahrerReiterinnen und Reiterfreilaufende oder querende Tiere
Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind häufig breiter, langsamer und aufgrund von Anbaugeräten schwerer einschätzbar. Verschmutzungen durch Erde oder Erntereste können die Fahrbahn zusätzlich rutschig machen.
Konsequenz: Nur geringe, angepasste Geschwindigkeit zulässig

Aufgrund dieser Gegebenheiten ist eine Geschwindigkeit von 100 km/h auf landwirtschaftlichen Wegen faktisch und rechtlich nicht zulässig. In der Praxis bedeutet „angepasste Geschwindigkeit“ hier regelmäßig deutlich reduzierte Werte – oftmals im Bereich von 20 bis 30 km/h, je nach Situation auch darunter.
Wer schneller fährt und dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verliert oder andere gefährdet, verstößt gegen § 3 StVO – selbst dann, wenn kein ausdrückliches Tempolimit angeordnet ist.

(Erstellt am 24. Februar 2026)