Richtiges und Wichtiges im Umgang mit Hunden
Einige Vorfälle in letzter Zeit, die dem Ordnungsamt gemeldet wurden, veranlassen dieses, wieder einmal auf ein paar elementare Regeln hinzuweisen, die die meisten Urbacher Hundehalter ohnehin schon befolgen.
Trotzdem kommt es immer wieder zum Fehlverhalten einzelner, meist zu sorgloser Hundehalter, mit teilweise gravierenden Folgen. In jüngerer Zeit beklagen sich Jagdpächter und Spaziergänger über streunende Hunde, die leider – vor allem, wenn sie zu zweit oder mehreren unterwegs sind – auch schon Wildtiere angefallen oder auch gerissen haben. Diese Tiere verenden dann qualvoll, wenn sie nicht rechtzeitig vom Jäger oder Förster gefunden werden.
Solche Vorfälle sind absolut inakzeptabel und können für die Hundebesitzer auch folgenschwer mit harten Strafen und Maßnahmen enden, die bis zur Wegnahme des Hundes führen können.
Weniger folgenschwer, jedoch ebenso beachtenswert ist Folgendes:
Im Frühjahr werden von den Landwirten bald wieder die Äcker bestellt, und das Gras für die Frischfuttergewinnung und die Heuproduktion befindet sich in der entscheidenden Wachstumsphase. Die Landwirte empfinden es zu Recht als Ärgernis, wenn Hundeführer aus Unwissenheit durch Wiesen oder frisch eingesäte Felder stapfen oder dort sogar, wie auch schon geschehen, frisch eingesäten Äckern Ausbildung mit ihren Vierbeinern betreiben.
Der § 44 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg sagt dazu u.a. aus:
(2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.
Letzteres gilt auch für Hundekot oder Apportiergegenstände (Stöckchen usw.), die schon erhebliche Schäden in den Mähwerken der Landwirte verursacht haben.
Auch stundenlanges Gebell von Hunden, deren Besitzer Ihre(n) Hund(e) tagsüber, wenn sie bei der Arbeit sind, in einen Außenzwinger sperren, ist nicht zu akzeptieren. Notfalls müssen Hunde, die aus nichtigen Anlässen (oder aus Einsamkeit?) bellen oder jaulen, im Haus gehalten werden.
Dass Raufereien oder gar Beißvorfälle unter Hunden vermieden werden müssen, indem Hunde rechtzeitig an die Leine zu nehmen sind und nur von dafür geeigneten Personen geführt werden dürfen, die in der Lage sind, ihren Hund auch zu beherrschen, versteht sich eigentlich von selbst.
Damit jeglicher Ärger tunlichst vermieden wird, sollten verantwortungsvolle Hundehalter die folgenden Regeln beachten:
Vorausschickend sei dabei erwähnt, dass viele Regelungen in Bezug auf den Umgang mit Hunden in der Öffentlichkeit auf der örtlichen Polizeiverordnung beruhen. Das bedeutet, dass das, was in Urbach gilt, anderswo anders gehandhabt werden kann.
In Urbach gilt:
- Innerorts sind Hunde immer an der Leine zu führen.
- Kinderspielplätze und deren Umfeld sind für Hunde tabu.
- Der Kot der Hunde ist durch den Halter zu beseitigen (das gilt übrigens auch für den Außenbereich bzw. landwirtschaftliche Grundstücke oder Obstbaumwiesen. Wer einmal in einen Hundehaufen getreten oder beim Obstauflesen einmal sogar hineingefasst hat, kann sicherlich gut nachvollziehen, warum das so ist.).
- Außerhalb der bebauten Ortslage dürfen Hunde von der Leine gelassen werden, aber nur dann, wenn sie absolut zuverlässig gehorchen.
- Landwirte und Stücklesbesitzer ärgert es, wenn das Stöckchen zum Apportieren achtlos in den Wiesen liegen gelassen wird, wo die Äste Schäden an den Mähmaschinen verursachen können.
- Vermeiden Sie Aussagen wie: „Der tut nix!“. Leuten, die nicht mit Hunden vertraut sind oder gar Angst haben vor Hunden, tun Sie damit keinen Gefallen.
- Auf Spaziergänger (mit oder ohne Kinderwagen bzw. einem anderen Hund), Jogger, spielende Kinder oder Radfahrer ist dabei besondere Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, der Hund muss rechtzeitig zurückgerufen werden und bei Fuß gehen. Tut er das nicht, darf er nicht von der Leine!
- Hunde sind so zu halten, dass niemand belästigt (beispielsweise durch anhaltendes Gebell) oder gar gefährdet wird (beispielweise durch Hunde, die vom eigenen Grundstück flüchten können).
Das Ordnungsamt ist sich darüber bewusst, dass für den größten Teil der Hundefreunde in Urbach die hier aufgeführten Regeln eine Selbstverständlichkeit sind. Trotzdem ist es angebracht, hin und wieder Aufklärung zu betreiben, denn leider gehen in letzter Zeit wieder gehäuft Beschwerden beim Ordnungsamt ein über das Fehlverhalten von Hundebesitzern. Die Vorfälle, die dem Ordnungsamt gemeldet werden, zeigen, dass man nicht oft genug warnen kann. Und „ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen“, dann sind die Konsequenzen nicht nur für den Gebissenen, sondern auch für Hund und Herrchen oft schwerwiegend.
Ein Fehlverhalten des Hundes bzw. des Hundeführers mit Sach- oder Personenschäden zieht neben zivilrechtlichen Forderungen des Geschädigten wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld auf jeden Fall auch ein Bußgeld sowie andere ordnungsrechtliche Maßnahmen nach sich. Diese können im Einzelfall einen Leinen- und/oder Maulkorbzwang bedeuten oder in besonders schweren Fällen sogar die Wegnahme des Tieres und ein Tierhaltungsverbot für den Hundehalter.
Ein Bußgeld gibt es auch für den Hundehalter, wenn dieser die Hinterlassenschaften seines Tieres auf öffentlichen Flächen nicht unverzüglich beseitigt.
Dazu muss es jedoch nicht kommen, wenn jeder auf den anderen Rücksicht nimmt und sich an die zuvor genannten Regeln hält. Wünschenswert wäre auch, wenn sich die große Zahl verantwortungsvoller Hundefreunde sich etwas ihrer „schwarzen Schafe“ annehmen würde, die bei denjenigen, die nichts mit Hunden am Hut haben, oft ein falsches (Gesamt)Bild erwecken und für den manchmal negativen Ruf der Hundehalter sorgen.
Wer Fragen zu diesem Thema hat, kann sich gerne an das Ordnungsamt wenden: Tel. 8007-36
