Wissenswertes zum Thema Winterdienst

Auch wenn der Winter gerade eine Pause macht – er ist noch nicht vorbei, und wie die letzten Tage gezeigt haben, besteht immer noch hoher Informationsbedarf zum Thema „Räumen und Streuen bei Schnee und Eis“. Deshalb nachfolgend nochmals alles Wichtige, was in Urbach zu beachten ist (kann in anderen Kommunen satzungsbedingt anders sein!): 
 
Was muss geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich sind Anlieger verpflichtet, den Gehweg entlang der Grundstücksgrenze von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Dabei ist eine Mindestbreite von 1 Meter freizuhalten. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn kein baulich angelegter Gehweg vorhanden ist oder es sich um einen Fußweg handelt. In solchen Fällen ist darauf zu achten, dass der geräumte Streifen an den des Nachbarn anschließt, sodass ein durchgehend begehbarer Weg entsteht.
Die Räum- und Streupflicht besteht außerdem für Grundstücke, bei denen sich zwischen Grundstücks- und Straßengrenze ein Grünstreifen befindet, sofern dieser nicht breiter als 10 Meter ist.
Nicht räumpflichtig sind Anlieger nur dann, wenn in ihrer Straße lediglich ein einseitiger Gehweg vorhanden ist und dieser sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet.  

Wer ist verantwortlich?
Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Urbach verpflichtet Haus- und Grundstückseigentümer sowie deren Mieter zur Durchführung des Winterdienstes. Leben mehrere Parteien in einem Haus, müssen diese untereinander regeln, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt in diesem Fall gesamtschuldnerisch.
 
Bis wann muss geräumt sein? 
Die Gehwege, Fußwege und Straßenränder müssen werktags bis 7.00 Uhr,sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis ist der Winterdienst gegebenenfalls zu wiederholen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.
 
Wie ist richtig zu räumen und zu streuen?
Der geräumte Schnee sollte – sofern kein anderer Platz vorhanden ist – zwischen Fahrbahn und Gehweg gelagert werden. Bitte werfen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn. Bei Tauwetter ist außerdem darauf zu achten, dass die Straßeneinläufe freigehalten werden, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Der Einsatz von Streusalz ist gemäß der Streupflichtsatzung der Gemeinde Urbach nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Eisregen, erlaubt. Aufgrund der erheblichen Umweltbelastung ist Salz ansonsten verboten. Stattdessen sind abstumpfende Materialien wie Sand, Split oder Asche zu verwenden, die nach dem Tauwetter wieder aufgekehrt werden sollten.
 
Gassen für Räumfahrzeuge freihalten
Gerade in älteren Wohngebieten sind die Straßen oft sehr schmal. Räumfahrzeuge mit bis zu drei Meter breiten Schilden benötigen ausreichend Platz und einen gewissen Schwung beim Schneeschieben. Beidseitiges Parken kann die Durchfahrt erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Bitte nehmen Sie daher beim Parken Rücksicht, da es andernfalls vorkommen kann, dass Straßen nicht oder nur unzureichend geräumt werden können.
 
Wenn der Schneepflug den Weg wieder zuschiebt
Der kommunale Bauhof und die Straßenmeisterei beginnen häufig bereits in den frühen Morgenstunden mit dem Räumen, um den Berufsverkehr so sicher wie möglich zu gestalten. Bei extremen Wetterlagen ist es jedoch nicht immer möglich, das gesamte Straßen- und Wegenetz rechtzeitig zu räumen. Dadurch kann es vorkommen, dass frisch geräumte Gehwege oder Einfahrten durch den Schneepflug erneut zugeschoben werden. Auch wenn die Fahrer versuchen, solche Situationen zu vermeiden, lässt sich dies nicht immer verhindern. Wir bitten die betroffenen Anlieger hierfür um Verständnis.
 
Weitere Informationen
Für Fragen zur Räum- und Streupflicht wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung, Telefon: 8007-36, E-Mail: ordnungsamt@urbach.de
Anregungen oder Fragen zum Winterdienst des kommunalen Bauhofs richten Sie bitte an das Ortsbauamt, Telefon: 8007-63, E-Mail: bauamt@urbach.de
Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis – gemeinsam sorgen wir für mehr Sicherheit in der winterlichen Jahreszeit.