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Aufstellung der Schöffenvorschlagsliste für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Schöffinnen und Schöffen üben während gerichtlicher Hauptverhandlungen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter das Richteramt in vollem Umfang aus. Die laufende Amtsperiode der zuletzt gewählten Schöffinnen und Schöffen endet am 31. Dezember 2023. Der Präsident des Landgerichts Stuttgart hat mitgeteilt, dass für die Jahre 2024 bis 2028 die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und -schöffen ansteht. Die Schöffentätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame Aufgabe in unserer Gesellschaft. Es handelt sich um ein Ehrenamt, das eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vorsieht. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit. Wegen der anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist auch körperliche Eignung erforderlich. Zudem unterliegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt aus ihrer Funktion als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe staatlicher Aufgabenerfüllung. In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):-    Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;-    Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen-    Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;-    Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) vollenden würden;-    Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;-    Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;-    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. Die Gemeinde hat die Aufgabe, bis spätestens 23. Juni 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen, in die mindestens 5 Personen aufzunehmen sind. Die Vorschlagsliste wird durch Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Urbach erstellt. Neben Vorschlägen aus der Mitte der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen sind auch Selbstbewerbungen von Interessentinnen und Interessenten für das Schöffenamt möglich. Bewerbungsunterlagen zum Ausfüllen stehen hier zum Download bereit:
Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (952 KB)Erklärung (937,3 KB)Rechtsgrundlage zur Schöffenwahl (1,36 MB) Interessentinnen und Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens Donnerstag, 6. April 2023 zu bewerben. Ansprechpartner bei Fragen: Hauptamtsleiter Jürgen Schunter, Telefon 8007-30, E-Mail: schunter@urbach.de. Alle Kommunen übersenden ihre Vorschlagslisten bis spätestens 4. August 2023 den für sie zuständigen Amtsgerichten. Unter dem Vorsitz des Richters beim Amtsgericht tritt bis spätestens Ende September 2023 ein Schöffenwahlausschuss zusammen, dessen Aufgabe es ist, aus den Vorschlagslisten die erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen für die nächsten fünf Jahre zu wählen. Erst danach erhalten Bewerber*innen von dort Bescheid, ob sie das Ehrenamt ausüben können werden.