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Sanierungsgebiet

"Urbach Nord Ortskern V"

Die Gemeinde Urbach wurde zum 01.01.2022 in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen. Das LSP ist ein Förderprogramm für städtebauliche Erneuerung und Entwicklung des Landes Baden-Württemberg. Ziel der städtebaulichen Sanierung ist die Behebung struktureller, funktionaler, räumlicher und baulicher Missstände in einem festgelegten Sanierungsgebiet, damit die Menschen vor Ort weiterhin ein angenehmes Wohn-, Arbeits- und Freizeitumfeld vorfinden können.
 
Das Gebiet „Urbach Nord-Ortsmitte V“ wird vorerst bis zum 30.04.2031 gefördert. Gemeinde und Privatpersonen können innerhalb des Sanierungszeitraums Gelder für bestimmte Abbruch-, Umbau- und Sanierungsvorhaben beantragen. Die Finanzierung tragen das Land Baden-Württemberg und die Gemeinde Urbach gemeinsam. In früheren Gebieten konnten u. a. die Einrichtung der Mediathek, die Neue Mitte Urbach-Süd, die Erweiterung des Rathauses und zahlreiche private Sanierungen gefördert werden.

Abbildung 1: Mit Mitteln der Städtebauförderung konnten bereits wichtige bauliche Maßnahmen umgesetzt werden, wie z. B. die Einrichtung der Mediathek an der Afra-Kirche (Bildquelle: die STEG)

Das Sanierungsgebiet „Urbach Nord-Ortsmitte V“

Das Sanierungsgebiet umfasse eine Fläche von circa 17 ha. Die genaue Abgrenzung kann dem Abgrenzungsplan vom 28.03.2023 entnommen werden.

Vorbereitende Untersuchungen

Die Vorbereitenden Untersuchungen bilden eine wichtige Grundlage für die spätere Sanierung des Gebiets. Im Baugesetzbuch sind alle Details zum Ablauf und Inhalt festgelegt. Die Herausforderungen und Probleme im Gebiet werden analysiert und Lösungsvorschläge erarbeitet.
 
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.09.2022 den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierung „Urbach Nord-Ortsmitte V“ beschlossen. Eigentümer, Pächter, Mieter sowie sonstige Betroffene im Gebiet wurden frühzeitig informiert und zur Mitwirkung aufgerufen. Eine Auftaktveranstaltung fand am 29. September 2022 in der Auerbachhalle statt. Inzwischen sind die Vorbereitenden Untersuchungen abgeschlossen, der entsprechende Abschlussbericht wurde veröffentlicht und eine Sanierungssatzung ist in Kraft getreten.

Sanierungssatzung

Die Satzung für das Sanierungsgebiet wurde am 02.05.2023 vom Gemeinderat beschlossen. Sie ist seit dem 04.05.2023 rechtskräftig und wurde an diesem Tag in den Urbacher Mitteilungen veröffentlicht. Im Sanierungsgebiet gelten nun spezielle Regelungen, die im Baugesetzbuch (BauGB) definiert sind, z. B. besondere Genehmigungspflichten bei Bauvorhaben.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Städtebauförderung?

Seit über 50 Jahren fördert das Land Baden-Württemberg die städtebauliche Erneuerung und Gestaltung attraktiver und nachhaltiger Wohn- und Lebensräume. Über 900 Kommunen konnten mit der Städtebauförderung mehr als 3.400 Entwicklungsgebiete erneuern. So konnten städtebauliche Missstände beseitigt und neue Orte geschaffen werden. Dafür wurden bislang insgesamt 8,9 Milliarden Euro Fördermittel von Bund und Land zur Verfügung gestellt.

Wie hoch ist der Förderrahmen in Urbach-Nord und wie lange ist der Bewilligungszeitraum?

Bei einer hohen Nachfrage nach Fördergeldern können vom Land die Fördermittel aufgestockt und der Bewilligungszeitraum verlängert werden.

Was sind allgemeine Ziele einer städtebaulichen Sanierung?

  • Aufwertung des öffentlichen Raums
  • Entwicklung und Modernisierung der Ortsmitte
  • Erhalt der historischen Ortsstrukturen und Anpassung an die heutigen Erfordernisse
  • Stärkung der Versorgungsfunktion und der Aufenthaltsqualität
  • Verbesserung der Wohnverhältnisse und des Wohnumfeldes
  • Nutzung innerörtlicher Potenzialflächen
  • Stärkung alternativer Mobilität
  • Bisherige Fehlentwicklungen korrigieren

Welche Sanierungsmöglichkeiten gibt es in einem Sanierungsgebiet?

Modernisierung und Instandsetzung:
Mit der Modernisierung von öffentlichen und privaten Gebäuden sollen bauliche Nachteile und Mängel dauerhaft beseitigt und ihr Gebrauchswert nachhaltig erhöht werden. Im Mittelpunkt steht die umfassende Modernisierung. Zuschussfähig können auch punktuelle Maßnahmen sein, wenn durch vorherige Modernisierungen das Gebäude ansonsten modernen Wohnanforderungen entspricht (Restmodernisierung).
Abbruch und Entsiegelung:
Wenn ein Gebäude aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erhalten werden kann, ist für den Abbruch eine Kostenerstattung möglich. Ziel ist nicht die Schaffung von Baulücken, sondern eine anschließende Neubebauung oder Neuentwicklung der Fläche.

Was sind die Fördervoraussetzungen für private Eigentümer und Eigentümerinnen?

  • Das Gebäude/Flurstück befindet sich im Sanierungsgebiet (siehe Lageplan).
  • Die Maßnahme entspricht den Sanierungszielen und ist wirtschaftlich vertretbar.
  • Vor Auftragsvergabe bzw. Baubeginn ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Gemeindeverwaltung abzuschließen.
  • Es handelt sich um eine umfassende Modernisierung.
  • Alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sind einzuhalten, u. a. die Energieeinsparverordnung und das Wärmegesetz.
  • Bei der Freilegung von Grundstücken hat nach spätestens 3 Jahren eine Neubebauung zu erfolgen.

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

  • Energetische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmung an Außenwänden, Decken oder Dächern, Austausch alter Fenster und Haustüren, Einbau einer neuen Heizungsanlage und / oder Warmwasserbereitung etc.)
  • Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachrinnen
  • Beseitigung von Feuchteschäden im Mauerwerk
  • Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Gas, Wasser und Abwasser)
  • Maßnahmen zur Barrierefreiheit
  • Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Zugänglichkeit
  • Verbesserung der Belichtung und Belüftung
  • Erneuerung von Böden, Wänden, Decken, Türen sowie Sanitäranlagen
  • U. v. m.

Was wird nicht gefördert?

  • Maßnahmen, die ohne Vertrag begonnen wurden
  • Maßnahmen, die nicht vertragskonform durchgeführt oder nicht vereinbart wurden
  • Reine Instandhaltungsmaßnahmen
  • Maßnahmen, die über den Standard hinausgehen (Luxussanierung)
  • Freiflächengestaltung
  • Neubaumaßnahmen

Wie hoch sind die Zuschüsse für Privatpersonen?

Sanierungsbetreuung und Ansprechpartnerinnen

Als Sanierungsbetreuerin wurde von der Gemeinde Urbach die STEG Stadtentwicklung GmbH beauftragt, die Ihre erste Anlaufstelle ist und Sie kostenlos berät.
 
Kontakt:
die STEG Stadtentwicklung GmbH
Leila El-Gonemy
Projektleiterin Stadterneuerung
Tel.: 0711/21068-119
Mail: leila.el-gonemy@steg.de

Beteiligen Sie sich an der Sanierung!

Wir rufen Sie als Eigentümerinnen und Eigentümer auf, sich an der Sanierung zu beteiligen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen gleichzeitig für den Werterhalt Ihres Gebäudes und die Einsparung von Energie.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an!

Weitere Informationen:

TypNameDatumGröße
pdf Abgrenzungsplan.pdf (676,4 KB) 05.09.2023 676,4 KB
pdf Missständeplan VU.pdf (2,836 MB) 04.09.2023 2,836 MB
pdf Zielkonzept VU.pdf (672,7 KB) 04.09.2023 672,7 KB
pdf Maßnahmenkonzept VU.pdf (474,6 KB) 04.09.2023 474,6 KB
pdf Satzungsbeschluss .pdf (1,149 MB) 04.09.2023 1,149 MB
pdf Förderinformationen – Flyer.pdf (1,76 MB) 13.09.2023 1,76 MB
pdf Präsentation Eigentümerveranstaltung 18.09.2023.pdf (4,943 MB) 19.09.2023 4,943 MB

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NACH OBEN

Kontakt

Ottmar Köhler
Finanzverwaltung

Gemeinde Urbach
Konrad-Hornschuch-Straße 12
73660 Urbach
 
OG, Zimmer 208
 
Telefon 07181 8007-20
Fax 07181 8007-50
E-Mail: koehler@urbach.de
 
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(außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung)