Top Themen

Aktuelle Meldungen

Meldung vom 20.01.2026

Kanalsanierung in mehreren Straßen in Urbach – geringe Verkehrsbeeinträchtigungen möglich

Die Gemeinde Urbach lässt im Zuge der Kanalsanierung 2026 mehrere schadhafte Abwasserkanalhaltungen im geschlossenen Sanierungsverfahren instand setzen. Mit der Durchführung der Arbeiten wurde die Firma Kanal Türpe Gerolzheim GmbH beauftragt. Die Bauarbeiten sind im Zeitraum  vom 26.01.2026 bis zum 05.04.2026  vorgesehen. Betroffen sind die Straßen Kelterweg, Kelterhalde, Nelkenstraße, Lilienstraße, Vogelsang, Finkenweg, Kürzestraße sowie die August-Lämmle-Straße. Da die Sanierungsarbeiten unterirdisch erfolgen, ist mit nur geringfügigen Beeinträchtigungen für die Anwohner zu rechnen. Lediglich die erforderlichen Sanierungsfahrzeuge werden zeitweise im Straßenraum stehen, wobei die Durchfahrt für den Verkehr gewährleistet bleibt. Die betroffenen Anwohner werden vor Beginn der Arbeiten in der jeweiligen Straße rechtzeitig und direkt durch die Mitarbeiter der Firma Kanal Türpe informiert.
Meldung vom 20.01.2026

Bitte denken Sie jetzt an den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Bäume und Sträucher aus privaten Gärten wachsen häufig über Zäune und Grundstücksgrenzen hinaus in Gehwege oder auf die Straße. Das kann Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer behindern und im schlimmsten Fall gefährlich werden. Damit alle Verkehrsteilnehmer sicher unterwegs sein können, müssen Pflanzen entlang öffentlicher Wege regelmäßig zurückgeschnitten werden. Wichtig ist dabei: Über  Fahrbahnen  muss eine freie Höhe von  mindestens 4,50 Meter  bestehen. Über  Geh- und Radwegen  sind  mindestens 2,50 Meter  freizuhalten. Entlang von Geh- und Radwegen ist der Bewuchs bis zur  Hinterkante des Weges  zurückzuschneiden.Gibt es  keinen Gehweg , ist seitlich zur Fahrbahn ein Abstand von  mindestens 0,75 Meter  einzuhalten. Ist ein Randstein vorhanden, reicht ein Abstand von  0,50 Meter  aus. Bitte bedenken Sie auch, dass Pflanzen während der Wachstumszeit schnell wieder austreiben und gegebenenfalls mehrmals im Jahr geschnitten werden müssen. Besonders wichtig ist ein freier Blick an Kreuzungen und Einmündungen: Verkehrsteilnehmer müssen beim Anfahren andere Fahrzeuge rechtzeitig sehen können, um sicher abbiegen oder die Straße überqueren zu können. Wir bitten alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, ihren Bewuchs zu überprüfen und notwendige Rückschnitte  bis spätestens 28.02.2026  vorzunehmen, sofern die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist. Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihren Beitrag zu sicheren Straßen und Wegen in unserer Gemeinde!
Meldung vom 20.01.2026

Wissenswertes zum Thema Winterdienst

Auch wenn der Winter gerade eine Pause macht – er ist noch nicht vorbei, und wie die letzten Tage gezeigt haben, besteht immer noch hoher Informationsbedarf zum Thema „Räumen und Streuen bei Schnee und Eis“. Deshalb nachfolgend nochmals alles Wichtige, was in Urbach zu beachten ist (kann in anderen Kommunen satzungsbedingt anders sein!):    Was muss geräumt und gestreut werden? Grundsätzlich sind Anlieger verpflichtet, den Gehweg entlang der Grundstücksgrenze von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Dabei ist eine Mindestbreite von  1 Meter  freizuhalten. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn kein baulich angelegter Gehweg vorhanden ist oder es sich um einen Fußweg handelt. In solchen Fällen ist darauf zu achten, dass der geräumte Streifen an den des Nachbarn anschließt, sodass ein durchgehend begehbarer Weg entsteht. Die Räum- und Streupflicht besteht außerdem für Grundstücke, bei denen sich zwischen Grundstücks- und Straßengrenze ein Grünstreifen befindet, sofern dieser nicht breiter als  10 Meter  ist. Nicht räumpflichtig sind Anlieger nur dann, wenn in ihrer Straße lediglich ein einseitiger Gehweg vorhanden ist und dieser sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet.   Wer ist verantwortlich? Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Urbach verpflichtet  Haus- und Grundstückseigentümer sowie deren Mieter  zur Durchführung des Winterdienstes. Leben mehrere Parteien in einem Haus, müssen diese untereinander regeln, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt in diesem Fall  gesamtschuldnerisch .   Bis wann muss geräumt sein?  Die Gehwege, Fußwege und Straßenränder müssen  werktags bis 7.00 Uhr , sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis ist der Winterdienst gegebenenfalls zu wiederholen. Die Räum- und Streupflicht endet um  20.00 Uhr.   Wie ist richtig zu räumen und zu streuen? Der geräumte Schnee sollte – sofern kein anderer Platz vorhanden ist – zwischen Fahrbahn und Gehweg gelagert werden. Bitte werfen Sie den Schnee  nicht auf die Fahrbahn . Bei Tauwetter ist außerdem darauf zu achten, dass die Straßeneinläufe freigehalten werden, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Der Einsatz von  Streusalz  ist gemäß der Streupflichtsatzung der Gemeinde Urbach nur  in Ausnahmefällen , nämlich bei  Eisregen , erlaubt. Aufgrund der erheblichen Umweltbelastung ist Salz ansonsten verboten. Stattdessen sind abstumpfende Materialien wie  Sand, Split oder Asche  zu verwenden, die nach dem Tauwetter wieder aufgekehrt werden sollten.   Gassen für Räumfahrzeuge freihalten Gerade in älteren Wohngebieten sind die Straßen oft sehr schmal. Räumfahrzeuge mit bis zu drei Meter breiten Schilden benötigen ausreichend Platz und einen gewissen Schwung beim Schneeschieben. Beidseitiges Parken kann die Durchfahrt erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Bitte nehmen Sie daher beim Parken Rücksicht, da es andernfalls vorkommen kann, dass Straßen nicht oder nur unzureichend geräumt werden können.   Wenn der Schneepflug den Weg wieder zuschiebt Der kommunale Bauhof und die Straßenmeisterei beginnen häufig bereits in den frühen Morgenstunden mit dem Räumen, um den Berufsverkehr so sicher wie möglich zu gestalten. Bei extremen Wetterlagen ist es jedoch nicht immer möglich, das gesamte Straßen- und Wegenetz rechtzeitig zu räumen. Dadurch kann es vorkommen, dass frisch geräumte Gehwege oder Einfahrten durch den Schneepflug erneut zugeschoben werden. Auch wenn die Fahrer versuchen, solche Situationen zu vermeiden, lässt sich dies nicht immer verhindern. Wir bitten die betroffenen Anlieger hierfür um Verständnis.   Weitere Informationen Für Fragen zur Räum- und Streupflicht wenden Sie sich bitte an das  Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung,  Telefon:  8007-36,  E-Mail:  ordnungsamt@urbach.de Anregungen oder Fragen zum Winterdienst des kommunalen Bauhofs richten Sie bitte an das  Ortsbauamt,  Telefon:  8007-63,  E-Mail:  bauamt@urbach.de Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis – gemeinsam sorgen wir für mehr Sicherheit in der winterlichen Jahreszeit.
pexels.com
Meldung vom 07.01.2026

Online-Anmeldung für Kita-Plätze startet

Ab sofort ist die Anmeldung für einen Krippen- oder Kindergartenplatz bequem von zu Hause aus online möglich.  Die Anmeldung für einen Krippenplatz kann frühestens ab der Geburt des Kindes erfolgen, für einen Kindergartenplatz genügt eine Anmeldung ab dem 2. Lebensjahr. Für Familien ohne Internetzugang stehen weiterhin Formulare zur schriftlichen Anmeldung bereit. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Kindertageseinrichtungen
Meldung vom 18.12.2025

Appell zum Verzicht auf privates Silvesterfeuerwerk

Der Jahreswechsel ist für viele Menschen ein Anlass zur Freude und zum gemeinsamen Feiern. Zugleich möchten wir eindringlich dazu aufrufen, auf das Abbrennen von privatem Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Aus Gründen der  Sicherheit  stellt Feuerwerk – insbesondere der Gebrauch illegaler oder unsachgemäß verwendeter Böller – eine erhebliche Gefahr dar. Jährlich kommt es zu schweren Verletzungen an Händen, Augen und Ohren sowie zu Bränden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Natur. Diese Risiken gefährden nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch unbeteiligte Dritte und binden wertvolle Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei. Auch aus Sicht des  Tierschutzes  ist Feuerwerk problematisch. Die lauten Knallgeräusche und Lichtblitze versetzen Haus- und Wildtiere in große Angst und Panik. Viele Tiere erleiden erheblichen Stress, Verletzungen oder flüchten orientierungslos. Besonders betroffen sind Hunde, Katzen, Pferde sowie Vögel und Wildtiere. Darüber hinaus belastet Silvesterfeuerwerk die  Luftqualität  erheblich. In kurzer Zeit werden große Mengen an Feinstaub freigesetzt, die die Atemluft verschlechtern und insbesondere für Kinder, ältere Menschen sowie Menschen mit Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen gesundheitsschädlich sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die  Rücksichtnahme auf Mitmenschen , insbesondere auf Geflüchtete aus Kriegs- und Krisengebieten. Für viele von ihnen können die lauten Explosionen Erinnerungen an traumatische Erlebnisse wachrufen und starke Angstgefühle auslösen. Bitte beachten Sie zudem die  geltenden gesetzlichen Regelungen :   Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (klassisches Silvesterfeuerwerk) ist  ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar  erlaubt.  Außerhalb dieser beiden Tage ist das Abbrennen von Pyrotechnik grundsätzlich verboten . Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Grundsätzlich unterlassen werden sollte das Abbrennen von Feuerwerk in der Nähe von Kirchen, Pflegeheimen und Ortsteilen mit alten Gebäuden und Fachwerkhäusern.   Wir bitten daher alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein und appellieren, den Jahreswechsel ohne privates Feuerwerk zu feiern. Es gibt zahlreiche alternative Möglichkeiten, das neue Jahr stimmungsvoll, gemeinschaftlich und friedlich zu begrüßen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Meldung vom 15.12.2025

Stellenausschreibung Bürgermeister/in (m/w/d)

Die Stelle des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d) der Gemeinde Urbach (ca. 9.200 Einwohner) ist infolge des Ablaufs der Amtszeit der derzeitigen Amtsinhaberin zum 1. Juni 2026 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.  Die Bürgermeisterwahl findet am Sonntag, den 8. März 2026 , eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, den 29. März 2026 statt. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerbenden (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen. Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und müssen spätestens am Montag, den 9. Februar 2026, 18.00 Uhr, schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Konrad-Hornschuch-Straße 12, 73660 Urbach – in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen: • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeinde Urbach, Konrad-Hornschuch-Straße 12, 73660 kostenfrei ausgegeben). Dies gilt nicht für den amtierenden Bewerber (m/w/d), der sich um seine Wiederwahl bewirbt. • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck; •eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt; Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben. Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10 a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes). Ort und Zeit einer eventuellen öffentlichen Bewerbervorstellung werden den zugelassenen Bewerbenden rechtzeitig mitgeteilt.

alle Meldungen

Ratsinfosystem (Link zum Ratsinfosystem)
Remstal (Link zur Remstal Homepage)
Urbach verschenkt (Link zur Seite Urbach verschenkt)